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AfA-Tabelle – Nutzungsdauer und Abschreibungs­sätze

Finden Sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Ihres Wirtschaftsguts nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Durchsuchbar, mit direktem Link zum AfA-Rechner.

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Wirtschaftsgut ↕ Kategorie ↕ ND (Jahre) ↕ AfA-Satz ↕
Hintergrund

Die amtliche AfA-Tabelle – Grundlage jeder Abschreibung

Jede steuerliche Abschreibung beginnt mit einer Zahl: der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Sie bestimmt, über wie viele Jahre die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts verteilt werden – und damit, wie hoch die jährliche AfA ausfällt. Die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums legen diese Nutzungsdauern fest und sind die maßgebliche Grundlage für Finanzämter, Steuerberater und Unternehmen.

Aufbau und Systematik

Das BMF veröffentlicht zwei Arten von AfA-Tabellen. Die allgemeine AfA-Tabelle (Tabelle „AV") enthält Wirtschaftsgüter, die branchenübergreifend vorkommen – von Büromöbeln über Fahrzeuge bis zu Maschinen. Sie wurde letztmalig 2001 grundlegend überarbeitet und seither punktuell aktualisiert, etwa 2021 für Computerhardware und Software (Nutzungsdauer: 1 Jahr). Daneben existieren rund 90 branchenspezifische Tabellen, die ergänzende oder abweichende Nutzungsdauern für bestimmte Wirtschaftszweige enthalten – beispielsweise für das Gastgewerbe, die Landwirtschaft oder das Gesundheitswesen.

Unsere interaktive Tabelle oben umfasst über 150 der wichtigsten Einträge aus der allgemeinen Tabelle und ausgewählten Branchentabellen. Für die vollständige amtliche Fassung verweisen wir auf die Veröffentlichung des BMF unter bundesfinanzministerium.de.

So nutzen Sie die AfA-Tabelle richtig

Der Weg zur korrekten Nutzungsdauer folgt einer klaren Hierarchie. Suchen Sie zunächst in der allgemeinen AfA-Tabelle nach der exakten Bezeichnung Ihres Wirtschaftsguts. Finden Sie dort keinen passenden Eintrag, prüfen Sie, ob eine branchenspezifische Tabelle existiert. Ist das Wirtschaftsgut auch dort nicht aufgeführt, orientieren Sie sich an vergleichbaren Gütern aus der allgemeinen Tabelle oder lassen die Nutzungsdauer sachverständig schätzen.

Wichtig: Die AfA-Tabelle gilt ausschließlich für bewegliche Wirtschaftsgüter und bestimmte Betriebsvorrichtungen. Für Gebäude gelten stattdessen die gesetzlichen AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG – diese finden Sie in unserem Immobilien-AfA-Rechner.

Abweichende Nutzungsdauern

Die Tabellenwerte sind kein unumstößliches Gesetz. Steuerpflichtige können eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen, wenn sie die tatsächlich geringere Lebensdauer nachweisen – etwa bei besonderer betrieblicher Beanspruchung (z. B. Schichtbetrieb), technologischer Überalterung oder branchenuntypischer Nutzung. Der Nachweis kann durch innerbetriebliche Aufzeichnungen, Herstellerangaben oder ein Sachverständigengutachten erfolgen.

Umgekehrt akzeptieren Finanzämter auch längere Nutzungsdauern, wenn ein Wirtschaftsgut nachweislich über den Tabellenwert hinaus genutzt wird. In der Praxis kommt dies allerdings selten vor, da eine kürzere Nutzungsdauer steuerlich vorteilhafter ist.

Sonderfälle in der Praxis

Einige Wirtschaftsgüter verdienen besondere Aufmerksamkeit. Seit 2021 können Computerhardware und Software mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden – faktisch eine Sofortabschreibung, die das BMF in einem gesonderten Schreiben (BMF v. 22.02.2022) geregelt hat. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) bis 800 € netto besteht ein Sofortabzugswahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG, unabhängig von der Tabellen-Nutzungsdauer. Für Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € netto steht alternativ der Sammelposten mit pauschaler 5-Jahres-Abschreibung zur Verfügung.

Die 10 meistgesuchten Nutzungsdauern

Diese Wirtschaftsgüter werden besonders häufig nachgeschlagen. Die Nutzungsdauern entsprechen der aktuellen allgemeinen AfA-Tabelle (Stand: 2026).

WirtschaftsgutNutzungsdauerAfA-Satz (linear)
Computer, Notebook, Tablet1 Jahr *100,00 %
Pkw / Firmenwagen6 Jahre16,67 %
Büromöbel (Schreibtisch, Stuhl)13 Jahre7,69 %
Telefonanlage8 Jahre12,50 %
Photovoltaikanlage20 Jahre5,00 %
Maschinen (allgemein)10 Jahre10,00 %
Lkw (bis 7,5 t)5 Jahre20,00 %
Server1 Jahr *100,00 %
Heizungsanlage15 Jahre6,67 %
Batteriespeicher10 Jahre10,00 %

* Gemäß BMF-Schreiben v. 22.02.2022 können Computerhardware und Software unabhängig von der allgemeinen AfA-Tabelle mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr abgeschrieben werden (faktische Sofortabschreibung).

FAQ

Häufige Fragen zur AfA-Tabelle

Die AfA-Tabelle ist ein vom Bundesfinanzministerium veröffentlichtes Verzeichnis, das die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern für Wirtschaftsgüter festlegt. Sie dient als verbindliche Grundlage für die Berechnung der linearen Abschreibung und wird von Finanzämtern als Richtschnur herangezogen. Die allgemeine Tabelle umfasst über 500 Wirtschaftsgüter.

Die AfA-Tabelle ist eine Verwaltungsanweisung des BMF und damit für Finanzämter bindend (Selbstbindung der Verwaltung). Steuerpflichtige können jedoch eine abweichende Nutzungsdauer nachweisen, wenn die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von der Tabelle abweicht – etwa bei besonderer Beanspruchung, Schichtbetrieb oder technologischer Überalterung.

Suchen Sie zunächst in der allgemeinen AfA-Tabelle (unsere Suche oben oder die Vollfassung beim BMF). Gibt es keinen passenden Eintrag, prüfen Sie branchenspezifische AfA-Tabellen. Ist das Gut auch dort nicht aufgeführt, orientieren Sie sich an vergleichbaren Wirtschaftsgütern oder lassen die Nutzungsdauer sachverständig schätzen.

Ja, wenn Sie die tatsächlich kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nachweisen können. Gründe können besondere betriebliche Beanspruchung, technologisch schnelle Überalterung oder Mehrschichtbetrieb sein. Ein Gutachten oder eine schlüssige innerbetriebliche Dokumentation gegenüber dem Finanzamt ist erforderlich.

Nein. Für Gebäude gelten die gesetzlich festgelegten AfA-Sätze nach § 7 Abs. 4 EStG: 2 % für Baujahr 1925–2022, 2,5 % für Baujahr vor 1925 und 3 % für Baujahr ab 2023. Die AfA-Tabelle des BMF regelt ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter und bestimmte unbewegliche Betriebsvorrichtungen.

Die allgemeine AfA-Tabelle wurde letztmalig 2001 grundlegend überarbeitet. Seither gab es punktuelle Aktualisierungen, darunter die Verkürzung der Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf 1 Jahr (BMF-Schreiben v. 22.02.2022). Eine umfassende Revision der gesamten Tabelle ist bislang nicht angekündigt.

Weiterführende Rechner

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer-, Finanz- oder Rechtsberatung. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand: Februar 2026.

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