Die degressive Abschreibung ist zurück – und so attraktiv wie seit fast zwei Jahrzehnten nicht: Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (dem sogenannten „Investitionsbooster", in Kraft seit 18.07.2025) dürfen Unternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, mit bis zu 30 % pro Jahr degressiv abschreiben. Der Vorteil liegt in deutlich höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren nach der Anschaffung – und damit in einer schnelleren steuerlichen Entlastung. Dieser Ratgeber erklärt Mechanik, Voraussetzungen und die strategischen Abwägungen für die Praxis.
Inhalt
- Was bedeutet „degressiv abschreiben"?
- Gesetzliche Grundlage: § 7 Abs. 2 EStG
- Voraussetzungen
- Berechnung: So funktioniert die degressive AfA
- Der optimale Wechselzeitpunkt
- Wann lohnt sich die degressive AfA?
- Kombination mit Sonderabschreibung und IAB
- Sonderfall Elektrofahrzeuge: 75 % im ersten Jahr
- Degressive Gebäude-AfA – ein eigenes Thema
Was bedeutet „degressiv abschreiben"?
Bei der degressiven Abschreibung wird nicht – wie bei der linearen Methode – jedes Jahr ein gleichbleibender Betrag abgeschrieben. Stattdessen wird ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Da der Restbuchwert jedes Jahr sinkt, sinkt auch der Abschreibungsbetrag. Die Abschreibung ist anfangs hoch und fällt dann progressiv.
In der Fachsprache heißt diese Methode „geometrisch-degressive Abschreibung". Daneben existiert seit dem Investitionssofortprogramm erstmals auch eine arithmetisch-degressive Variante mit fest fallenden Sätzen – allerdings ausschließlich als Wahlrecht für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (dazu unten mehr). Bei der geometrisch-degressiven Methode wird ein Wirtschaftsgut nie vollständig auf 0 € abgeschrieben – weshalb ein Wechsel zur linearen Methode zwingend nötig ist, um die vollen Anschaffungskosten steuerlich geltend zu machen.
Gesetzliche Grundlage: § 7 Abs. 2 EStG
Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter ist in § 7 Abs. 2 EStG geregelt. Nach einer wechselvollen Geschichte – die Methode war zwischen 2011 und 2019 vollständig abgeschafft, dann temporär für Corona-Investitionen reaktiviert und erneut ausgelaufen – hat der Gesetzgeber sie zuletzt zweimal reaktiviert – erst befristet durch das Wachstumschancengesetz, dann deutlich aufgestockt durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (verkündet am 18.07.2025):
| Zeitraum | Regelung | Maximalsatz |
|---|---|---|
| Bis 31.12.2007 | Degressive AfA allgemein zulässig | 30 % / max. 3× linear |
| 2008 – 2009 | Konjunkturpaket: vorübergehend erhöht | 25 % / max. 2,5× linear |
| 2011 – 2019 | Vollständig abgeschafft | – |
| 2020 – 2022 | Corona-Reaktivierung (2. Corona-StHG) | 25 % / max. 2,5× linear |
| 2023 – 31.03.2024 | Erneut ausgelaufen | – |
| 01.04. – 31.12.2024 | Wachstumschancengesetz: befristet reaktiviert | 20 % / max. 2× linear |
| 01.01. – 30.06.2025 | Erneut ausgelaufen | – |
| 01.07.2025 – 31.12.2027 | Investitionssofortprogramm („Investitionsbooster") | 30 % / max. 3× linear |
Die aktuelle Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die zeitliche Befristung ist bewusst gewählt: Sie soll Unternehmen einen Anreiz geben, geplante Investitionen vorzuziehen. Wichtig für die Praxis: Für Anschaffungen im ersten Halbjahr 2025 besteht eine Regelungslücke – hier ist ausschließlich die lineare AfA zulässig.
Voraussetzungen
Die degressive AfA steht nicht für alle Wirtschaftsgüter offen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
| Voraussetzung | Details |
|---|---|
| Art des Wirtschaftsguts | Beweglich, abnutzbar, Anlagevermögen |
| Anschaffungszeitpunkt | Nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt |
| Zustand | Neu (bei Erstanschaffung, nicht gebraucht) |
| Keine Gebäude | Für Gebäude gilt ggf. § 7 Abs. 5a (eigene Regelung) |
Neuzustand: Anders als bei der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5), die seit 2020 auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gilt, ist die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG nur für fabrikneue Wirtschaftsgüter zulässig. Ein gebrauchter Firmenwagen kann also nicht degressiv abgeschrieben werden.
Berechnung: So funktioniert die degressive AfA
Der degressive AfA-Satz ergibt sich aus zwei Grenzen – es gilt immer der niedrigere Wert:
| Grenze | Formel |
|---|---|
| Absoluter Deckel | Maximal 30 % |
| Relativer Deckel | Maximal 3 × linearer AfA-Satz |
Der lineare AfA-Satz berechnet sich als 100 % ÷ Nutzungsdauer. Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich ein linearer Satz von 16,67 %, das 3-fache beträgt 50 %. Da 30 % niedriger ist als 50 %, gilt der Deckel von 30 %. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren – etwa bei einer Photovoltaikanlage – beträgt der lineare Satz 5 %, das 3-fache ist 15 % – hier greift der relative Deckel, und der degressive Satz beträgt 15 %.
Rechenbeispiel: Firmenwagen für 60.000 €
Ein neuer Firmenwagen wird im Januar 2026 für 60.000 € netto angeschafft. Nutzungsdauer: 6 Jahre. Der effektive degressive Satz beträgt 30 % (da 30 % < 3 × 16,67 %).
| Jahr | Restbuchwert (Anfang) | AfA-Betrag | Restbuchwert (Ende) |
|---|---|---|---|
| 2026 | 60.000 € | 18.000 € (30 % degressiv) | 42.000 € |
| 2027 | 42.000 € | 12.600 € (30 % degressiv) | 29.400 € |
| 2028 | 29.400 € | 8.820 € (30 % degressiv) | 20.580 € |
| 2029 → Wechsel zu linear | 20.580 € | 6.860 € | 13.720 € |
| 2030 | 13.720 € | 6.860 € | 6.860 € |
| 2031 | 6.860 € | 6.860 € | 0 € |
Im Jahr 2029 wäre die degressive AfA (30 % × 20.580 € = 6.174 €) erstmals niedriger als die lineare Rest-AfA (20.580 € ÷ 3 verbleibende Jahre = 6.860 €). An diesem Punkt lohnt sich der Wechsel zur linearen Methode, um die verbleibenden Anschaffungskosten gleichmäßig aufzuteilen. Zum Vergleich: Bei rein linearer AfA hätte die Abschreibung im ersten Jahr nur 10.000 € betragen – die degressive Methode bringt im Anschaffungsjahr also 8.000 € mehr Betriebsausgaben.
Der optimale Wechselzeitpunkt
Da die degressive Methode den Restbuchwert nie auf Null bringt, ist ein Wechsel zur linearen AfA zwingend erforderlich, um das Wirtschaftsgut vollständig abzuschreiben. Der Wechsel ist jederzeit möglich (aber nur einmal, nicht umgekehrt). Der optimale Zeitpunkt ist genau dann, wenn die lineare Rest-AfA erstmals die degressive AfA übersteigt.
Die Formel lautet: Wechsel, sobald Restbuchwert ÷ verbleibende Nutzungsjahre ≥ degressiver Satz × Restbuchwert. Vereinfacht: Wechsel, sobald 1 ÷ verbleibende Jahre ≥ degressiver Satz.
Unser AfA-Rechner berechnet den optimalen Wechselzeitpunkt automatisch – wählen Sie dazu die Methode „Degressiv" oder „Vergleich".
Wann lohnt sich die degressive AfA?
Die degressive Methode ist vorteilhaft, wenn Sie die Steuerlast in den Anfangsjahren gezielt senken wollen. Typische Situationen sind hohe Gewinne in den ersten Jahren nach einer Investition (z. B. nach Geschäftsausbau), Liquiditätsplanung bei kapitalintensiven Anschaffungen und gezielte Steuerplanung in Kombination mit anderen Instrumenten.
Die Gesamtabschreibung über die Nutzungsdauer ist bei beiden Methoden identisch – es wird ausschließlich die zeitliche Verteilung verschoben. Der wirtschaftliche Vorteil liegt im Zeitwert des Geldes: Eine Steuerersparnis heute ist mehr wert als die gleiche Ersparnis in fünf Jahren.
Wann lohnt sie sich nicht?
In manchen Situationen kann die lineare AfA vorteilhafter sein – insbesondere wenn Sie in den Anfangsjahren niedrige Gewinne oder Verluste erwarten (die degressive AfA erzeugt dann ggf. nicht verwertbare Verluste), wenn das Wirtschaftsgut gebraucht angeschafft wird (dann ist die degressive AfA nicht zulässig), oder wenn die Nutzungsdauer sehr lang ist (dann drückt der Deckel des 3-fachen linearen Satzes den effektiven degressiven Satz – bei 20 Jahren Nutzungsdauer etwa auf 15 %).
Kombination mit Sonderabschreibung und IAB
Die degressive AfA lässt sich grundsätzlich mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kombinieren. In der Praxis ist die Kombination allerdings komplex: Die Sonderabschreibung mindert den Restbuchwert, auf den die degressive AfA in den Folgejahren berechnet wird. Ob die Kombination vorteilhafter ist als degressive AfA allein oder lineare AfA + Sonder-AfA, hängt von Nutzungsdauer, Einkommenssituation und Investitionshöhe ab.
Auch der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann mit der degressiven AfA kombiniert werden. Die IAB-Herabsetzung reduziert die Anschaffungskosten und damit die Basis für die degressive AfA. Details zur Sonder-AfA berechnen Sie mit dem Sonder-AfA-Rechner, den IAB mit dem IAB-Rechner.
Sonderfall Elektrofahrzeuge: 75 % im ersten Jahr
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Anlagevermögens hat das Investitionssofortprogramm zusätzlich eine eigene, noch schnellere Abschreibung geschaffen: eine arithmetisch-degressive AfA mit fest fallenden Sätzen. Im Anschaffungsjahr können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden, in den Folgejahren 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Die Regelung gilt als Wahlrecht für E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft werden.
Parallel wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen (0,25-%-Regelung) von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Details zur Firmenwagen-Abschreibung insgesamt finden Sie im Ratgeber Firmenwagen-Abschreibung.
Degressive Gebäude-AfA – ein eigenes Thema
Parallel zur degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter hat der Gesetzgeber auch eine degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG eingeführt. Diese gilt für Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 und beträgt 5 % pro Jahr (degressiv auf den Restbuchwert). Sie ist unabhängig von der hier beschriebenen degressiven AfA nach Abs. 2 und folgt eigenen Regeln. Details finden Sie in unserem Ratgeber zur Gebäude-AfA.