Kostenloser Rechner · §§ 7i, 7h, 10f EStG · Aktuell 2026

Denkmal-AfA-Rechner – Abschreibung für denkmalgeschützte Immobilien

Berechnen Sie die erhöhte Abschreibung auf Sanierungskosten – für Vermietung (§ 7i) oder Eigennutzung (§ 10f), mit vollständigem Abschreibungsplan.

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Denkmal-AfA-Rechner
Erhöhte Abschreibung für Sanierungskosten · §§ 7i, 7h, 10f EStG
Berechnen Sie die steuerliche Wirkung der Denkmal-AfA: Reguläre Gebäude-AfA auf den Kaufpreis plus erhöhte Abschreibung auf die Sanierungskosten – mit vollständigem Abschreibungsplan.
Nutzungsart
🏠 Vermietung (§ 7i)
🏡 Eigennutzung (§ 10f)
Vermietung: 8 × 9 % + 4 × 7 % = 100 % über 12 Jahre
Kaufpreis & Grundstück
%
Nicht abschreibbar (typisch: 15–30 %)
Bestimmt den regulären Gebäude-AfA-Satz
Sanierungskosten
Nur bescheinigte Kosten der Denkmalbehörde
%
Steuerersparnis durch Denkmal-AfA (kumuliert)
Reguläre Geb.-AfA / Jahr
Denkmal-AfA / Jahr (Ø)
Sanierung absetzbar
Denkmal-AfA Zeitraum
Abschreibungsplan – Reguläre AfA + Denkmal-AfA
JahrReguläre Geb.-AfADenkmal-AfAGesamtSteuerersparnisKum. Ersparnis
Hinweis: Unverbindliche Berechnung. Die Denkmal-AfA setzt eine Bescheinigung der Denkmalbehörde voraus. Die Abstimmung muss vor Beginn der Baumaßnahmen erfolgen. Keine Steuerberatung.
Grundlagen

Denkmal-AfA – so funktioniert die erhöhte Abschreibung

Die Denkmal-AfA gehört zu den attraktivsten steuerlichen Förderinstrumenten im Immobilienbereich. Sie erlaubt es, die Kosten für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude in einem deutlich verkürzten Zeitraum steuerlich geltend zu machen – bei Vermietung zu 100 %, bei Eigennutzung zu 90 %.

Zwei Paragraphen, ein Prinzip

Die gesetzliche Grundlage hängt von der Nutzungsart ab. Bei vermieteten Denkmalobjekten greift § 7i EStG (bzw. § 7h für Sanierungsgebiete): Die bescheinigten Sanierungskosten werden über 12 Jahre abgeschrieben – in den ersten acht Jahren mit je 9 % und in den folgenden vier Jahren mit je 7 %. Bei eigennutzten Objekten ist § 10f EStG einschlägig: Hier werden 90 % der Sanierungskosten über 10 Jahre mit je 9 % als Sonderausgaben abgezogen.

MerkmalVermietung (§ 7i)Eigennutzung (§ 10f)
Absetzbare Sanierungskosten100 %90 %
Zeitraum12 Jahre10 Jahre
Staffelung8 × 9 % + 4 × 7 %10 × 9 %
Steuerliche EinordnungWerbungskostenSonderausgaben
Zusätzlich reguläre Geb.-AfAJaNein *

* Bei Eigennutzung entfällt die reguläre Gebäude-AfA, da keine Einkünfte aus Vermietung erzielt werden.

Was zählt als Sanierungskosten?

Begünstigt sind ausschließlich Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder für seine sinnvolle Nutzung erforderlich sind – also Fassadensanierung, Dach- und Fensterarbeiten, Erneuerung von Elektrik und Sanitär, Trockenlegung sowie energetische Maßnahmen (sofern denkmalgerecht). Nicht begünstigt sind reine Schönheitsreparaturen, Einrichtungsgegenstände und Kosten für Anbauten oder Aufstockungen.

Der häufigste Fehler: Die Abstimmung mit der Denkmalbehörde muss vor Beginn der Baumaßnahmen erfolgen. Wer erst saniert und danach die Bescheinigung beantragt, verliert den Anspruch auf die erhöhte Abschreibung – vollständig und unwiderruflich.

Die reguläre Gebäude-AfA läuft parallel

Die Denkmal-AfA bezieht sich nur auf die Sanierungskosten. Auf den Gebäudeanteil des Kaufpreises wird bei Vermietung daneben die reguläre Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG gewährt. Beide Abschreibungen laufen parallel. Details finden Sie im Ratgeber Gebäude-AfA und im Immobilien-AfA-Rechner.

Für wen lohnt sich die Denkmal-AfA?

Der steuerliche Effekt ist besonders ausgeprägt bei hohem persönlichem Steuersatz, hohem Sanierungsanteil relativ zum Kaufpreis und langfristigem Anlagehorizont. Der ausführliche Ratgeber mit Rechenbeispielen, Bescheinigungsverfahren und Fallstricken findet sich auf der Denkmal-AfA Ratgeber-Seite.

FAQ

Häufige Fragen zur Denkmal-AfA

Eine erhöhte steuerliche Abschreibung auf Sanierungskosten bei denkmalgeschützten Gebäuden. Vermieter schreiben über 12 Jahre 100 % ab (§ 7i), Eigennutzer über 10 Jahre 90 % (§ 10f).

Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung des Baudenkmals, die vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt und nach Abschluss bescheinigt wurden. Keine Schönheitsreparaturen, Möbel oder Neubauten.

Ja, zwingend. Nachträgliche Anträge werden nicht anerkannt – die gesamte erhöhte Abschreibung entfällt. Dies ist der mit Abstand häufigste Fehler in der Praxis.

§ 7i: Vermietung, 100 % über 12 Jahre (8×9 % + 4×7 %), als Werbungskosten. § 10f: Eigennutzung, 90 % über 10 Jahre (10×9 %), als Sonderausgaben.

Ja, bei Vermietung. Die reguläre AfA bezieht sich auf den Kaufpreis (Gebäudeanteil), die Denkmal-AfA auf die Sanierungskosten. Beide laufen nebeneinander.

Weiterführend

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Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer-, Finanz- oder Rechtsberatung. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand: Februar 2026.

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