Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis 800 € netto. Für sie gilt ein Sofortabzugswahlrecht: Statt über die Nutzungsdauer abzuschreiben, können die Kosten im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe erfasst werden.
Die drei Wertgrenzen
| Netto-AK | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis 250 € | Sofortaufwand (kein Inventarverzeichnis nötig) | § 6 Abs. 2 S. 4 EStG |
| 250,01 – 800 € | Wahlrecht: Sofortabzug ODER reguläre AfA ODER Sammelposten | § 6 Abs. 2 EStG |
| 250,01 – 1.000 € | Alternative: Sammelposten (5 Jahre pauschal) | § 6 Abs. 2a EStG |
Sofortabzug vs. Sammelposten
Beim Sofortabzug werden die Kosten im Anschaffungsjahr vollständig abgezogen – maximale Sofortwirkung. Der Sammelposten fasst alle Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € eines Jahres zusammen und schreibt sie pauschal über 5 Jahre mit 20 % pro Jahr ab. Die Entscheidung für den Sammelposten gilt einheitlich für alle Zugänge eines Wirtschaftsjahres.
Selbstständige Nutzbarkeit
Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut eigenständig nutzbar ist. Ein Monitor ohne zugehörigen PC ist in der Regel nicht selbstständig nutzbar – und damit kein GWG. Ein Drucker mit eigenem Netzwerkanschluss hingegen schon. Computerperipherie, die nur zusammen mit einem PC funktioniert, bildet kein eigenständiges GWG.
GWG und Sonderabschreibung
Für GWG mit Sofortabzug ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 nicht relevant – das Wirtschaftsgut ist bereits vollständig abgeschrieben. Bei Wirtschaftsgütern knapp über 800 €, die regulär abgeschrieben werden, kann die Sonder-AfA aber angewendet werden. Details im Sonder-AfA-Rechner.
Die korrekte Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter, die nicht als GWG behandelt werden, finden Sie in der AfA-Tabelle.