Neubau-AfA berechnen: § 7b Sonder-AfA (5 % × 4 Jahre) und degressive Gebäude-AfA (5 % Restbuchwert) im Vergleich. Inkl. KfW40-QNG und Baukostenobergrenze.
↓ Jetzt berechnenFür den Mietwohnungsneubau stellt der Gesetzgeber zwei besondere Abschreibungsinstrumente bereit, die jeweils die steuerliche Belastung in den ersten Jahren deutlich senken.
Zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA (3 %) können in den ersten vier Jahren jeweils bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden. Die Baukostenobergrenze liegt bei 5.200 €/m², die AfA-Bemessungsgrundlage ist auf 4.000 €/m² gedeckelt. Seit 2023 ist das QNG-Siegel (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) und der KfW-40-Standard Voraussetzung.
Wohngebäude mit Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 können mit 5 % degressiv auf den Restbuchwert abgeschrieben werden. Keine Baukostenobergrenze, kein QNG erforderlich. Ein Wechsel zur linearen Methode ist jederzeit möglich.
Nicht kombinierbar: § 7b und § 7 Abs. 5a schließen sich gegenseitig aus. Wer degressiv abschreibt, kann § 7b nicht nutzen – und umgekehrt.
Zusätzlich zur linearen 3 %-AfA können 4 Jahre lang je 5 % auf max. 4.000 €/m² abgeschrieben werden. Baukostenobergrenze: 5.200 €/m². Ab 2023 KfW40+QNG erforderlich.
5 % p. a. auf den Restbuchwert für Wohngebäude mit Baubeginn nach 30.09.2023. Keine Kostenobergrenze, kein QNG nötig.
Nein, die beiden Instrumente schließen sich gegenseitig aus.
Für Bauanträge ab 2023: ja. KfW-40-Standard und QNG-Zertifizierung sind Pflicht.
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