Photovoltaikanlagen gehören zu den häufigsten Anwendungsfällen für die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung. Die steuerliche Wirkung ist erheblich: Im besten Fall können über 70 % der Anschaffungskosten in den ersten beiden Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 72 EStG die Regeln für kleinere PV-Anlagen grundlegend verändert.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG

Seit 2022 sind Einnahmen aus PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp je Wohnung (Mehrfamilienhaus, max. 100 kWp gesamt) steuerfrei. Das bedeutet: Für diese Anlagen entfällt nicht nur die Einkommensteuerpflicht auf den Ertrag, sondern auch die Möglichkeit, IAB und Sonder-AfA zu nutzen – denn steuerfreie Einkünfte können nicht durch Abschreibungen gemindert werden.

Konsequenz: IAB und Sonder-AfA sind für PV-Anlagen nur noch relevant, wenn die Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG überschreitet – also gewerbliche Anlagen ab ca. 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. größere Freiflächenanlagen. Für typische Hausdach-PV-Anlagen sind IAB und Sonder-AfA seit 2022 nicht mehr anwendbar.

IAB + Sonder-AfA bei gewerblichen PV-Anlagen

Für gewerbliche PV-Investitionen (z. B. Freiflächenanlagen, größere Aufdachanlagen als Direktinvestment) ist die Kombination weiterhin hochattraktiv:

InstrumentZeitpunktWirkung
IAB (50 %)Vor Anschaffung (bis 3 Jahre vorher)Gewinnminderung im Bildungsjahr
Sonder-AfA (bis 40 %)Ab Anschaffung (frei verteilbar über 5 J.)Zusätzlich zur regulären AfA
Reguläre AfA (5 %)Ab Anschaffung (20 Jahre)Laufende Abschreibung

Rechenbeispiel: 400 kWp Freiflächenanlage

PositionBetrag
Anschaffungskosten (netto)400.000 €
IAB (50 %)200.000 € → bei 42 % ESt = 84.000 € Steuerersparnis
Reduzierte Bemessungsgrundlage200.000 €
Sonder-AfA (40 % auf 200.000 €)80.000 € im 1. Jahr
Reguläre AfA (5 % auf 200.000 €)10.000 € p. a.
Gesamt-AfA Jahr 190.000 € → Steuerersparnis 37.800 €

Voraussetzungen für PV-Anlagen

Für die Inanspruchnahme von IAB und Sonder-AfA bei PV-Anlagen gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 7g EStG: Gewinngrenze 200.000 €, mindestens 90 % betriebliche Nutzung, Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte. Die PV-Anlage muss als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens qualifizieren (Aufdach: ja; gebäudeintegriert/BIPV: strittig). Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.

Berechnen Sie die Sonder-AfA im Sonder-AfA-Rechner und den IAB im IAB-Rechner.

FAQ

Häufige Fragen

In der Regel nein. Anlagen unter 30 kWp (EFH) sind seit 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit. Steuerfreie Einkünfte können nicht durch AfA gemindert werden.

Für gewerbliche PV-Anlagen ab ca. 30 kWp, die die Grenzen des § 3 Nr. 72 übersteigen. Typischerweise Freiflächenanlagen und größere Aufdach-Gewerbeanlagen.

20 Jahre laut AfA-Tabelle. Der lineare AfA-Satz beträgt 5 % pro Jahr.

Ja, wenn der Speicher als eigenständiges Wirtschaftsgut angeschafft wird. Nutzungsdauer: 10 Jahre (AfA-Satz 10 %). IAB und Sonder-AfA sind jeweils einzeln anwendbar.

Weiterführend

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