Photovoltaikanlagen gehören zu den häufigsten Anwendungsfällen für die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung. Die steuerliche Wirkung ist erheblich: Im besten Fall können über 70 % der Anschaffungskosten in den ersten beiden Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 72 EStG die Regeln für kleinere PV-Anlagen grundlegend verändert.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Seit 2022 sind Einnahmen aus PV-Anlagen mit einer Nennleistung bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp je Wohnung (Mehrfamilienhaus, max. 100 kWp gesamt) steuerfrei. Das bedeutet: Für diese Anlagen entfällt nicht nur die Einkommensteuerpflicht auf den Ertrag, sondern auch die Möglichkeit, IAB und Sonder-AfA zu nutzen – denn steuerfreie Einkünfte können nicht durch Abschreibungen gemindert werden.
Konsequenz: IAB und Sonder-AfA sind für PV-Anlagen nur noch relevant, wenn die Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG überschreitet – also gewerbliche Anlagen ab ca. 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. größere Freiflächenanlagen. Für typische Hausdach-PV-Anlagen sind IAB und Sonder-AfA seit 2022 nicht mehr anwendbar.
IAB + Sonder-AfA bei gewerblichen PV-Anlagen
Für gewerbliche PV-Investitionen (z. B. Freiflächenanlagen, größere Aufdachanlagen als Direktinvestment) ist die Kombination weiterhin hochattraktiv:
| Instrument | Zeitpunkt | Wirkung |
|---|---|---|
| IAB (50 %) | Vor Anschaffung (bis 3 Jahre vorher) | Gewinnminderung im Bildungsjahr |
| Sonder-AfA (bis 40 %) | Ab Anschaffung (frei verteilbar über 5 J.) | Zusätzlich zur regulären AfA |
| Reguläre AfA (5 %) | Ab Anschaffung (20 Jahre) | Laufende Abschreibung |
Rechenbeispiel: 400 kWp Freiflächenanlage
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten (netto) | 400.000 € |
| IAB (50 %) | 200.000 € → bei 42 % ESt = 84.000 € Steuerersparnis |
| Reduzierte Bemessungsgrundlage | 200.000 € |
| Sonder-AfA (40 % auf 200.000 €) | 80.000 € im 1. Jahr |
| Reguläre AfA (5 % auf 200.000 €) | 10.000 € p. a. |
| Gesamt-AfA Jahr 1 | 90.000 € → Steuerersparnis 37.800 € |
Voraussetzungen für PV-Anlagen
Für die Inanspruchnahme von IAB und Sonder-AfA bei PV-Anlagen gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 7g EStG: Gewinngrenze 200.000 €, mindestens 90 % betriebliche Nutzung, Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte. Die PV-Anlage muss als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens qualifizieren (Aufdach: ja; gebäudeintegriert/BIPV: strittig). Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
Berechnen Sie die Sonder-AfA im Sonder-AfA-Rechner und den IAB im IAB-Rechner.