Der Firmenwagen ist eines der häufigsten Wirtschaftsgüter in der betrieblichen Praxis – und steuerlich entsprechend gut geregelt. Die Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle 6 Jahre, der AfA-Satz somit 16,67 % linear. Doch die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gehen weit über die reine Abschreibung hinaus.
Inhalt
Anschaffungskosten und Nutzungsdauer
Bemessungsgrundlage der AfA sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs: Kaufpreis inklusive Sonderausstattung, zuzüglich Nebenkosten wie Überführung und Zulassung, abzüglich Rabatten und Skonti. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen rechnen netto; ohne Vorsteuerabzug gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Die Nutzungsdauer für neue Pkw beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle 6 Jahre (Lkw: 9 Jahre, Anhänger: 11 Jahre).
Beispiel: Ein Neuwagen kostet 42.000 € netto inklusive Sonderausstattung, dazu kommen 990 € Überführung. Bei 42.990 € Anschaffungskosten und 6 Jahren Nutzungsdauer beträgt die lineare AfA 7.165 € pro Jahr (16,67 %). Bei Anschaffung im Mai werden im ersten Jahr zeitanteilig 8 von 12 Monaten angesetzt, also 4.777 €. Die monatsgenaue Rechnung samt Abschreibungsplan liefert der AfA-Rechner mit Pkw-Voreinstellung.
Abschreibungsmethoden
Lineare AfA
Standardmethode: 6 Jahre Nutzungsdauer, 16,67 % p. a., gleichmäßige Verteilung. Pro-rata-temporis im An- und Abschaffungsjahr. Berechnung im AfA-Rechner.
Degressive AfA
Nach dem Investitionssofortprogramm („Investitionsbooster") für Neufahrzeuge möglich, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden: bis zu 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert (max. das 3-fache des linearen Satzes). Bei 6 Jahren Nutzungsdauer bedeutet das im ersten Jahr 30 % statt 16,67 % – deutlich höhere Abschreibung in den Anfangsjahren, optimaler Wechsel zu linear typischerweise im vierten Jahr. Details im Ratgeber degressive AfA.
Sonderabschreibung und IAB
Firmenwagen können zusätzlich mit der Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 (bis 40 % in den ersten 5 Jahren) und dem IAB (50 % vorab) steueroptimiert werden – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Gewinngrenze 200.000 €, mindestens 90 % betriebliche Nutzung). Gerade die 90-%-Grenze ist bei Firmenwagen kritisch: Eine nennenswerter Privatanteil kann den Anspruch gefährden.
Gebrauchtwagen abschreiben: Restnutzungsdauer
Beim Kauf eines Gebrauchten gilt nicht erneut die volle 6-Jahres-Dauer der AfA-Tabelle. Maßgeblich ist die im Kaufzeitpunkt realistisch geschätzte Restnutzungsdauer, orientiert an Alter, Laufleistung und Zustand. In der Praxis hat sich diese Staffel etabliert:
| Alter beim Kauf | Übliche Restnutzungsdauer | AfA-Satz p. a. |
|---|---|---|
| 1 Jahr | 5 Jahre | 20 % |
| 2 Jahre | 4 Jahre | 25 % |
| 3 Jahre | 3 Jahre | 33,3 % |
| 4 Jahre und älter | 2 bis 3 Jahre (Schätzung) | bis 50 % |
Bei sehr hoher Laufleistung kann alternativ über die Restfahrleistung geschätzt werden (BFH-Richtwert: 120.000 km Gesamtfahrleistung). Wichtig für Betriebsprüfungen: Die angesetzte Restnutzungsdauer muss nachvollziehbar dokumentiert sein; eine zu kurze Dauer wird regelmäßig korrigiert. Die degressive AfA ist bei Gebrauchtfahrzeugen nicht zulässig, sie setzt Neufahrzeuge voraus.
Kauf oder Leasing: der Unterschied bei der AfA
Abgeschrieben werden kann nur, was zum Betriebsvermögen gehört. Geleaste Fahrzeuge bleiben im Eigentum des Leasinggebers; statt AfA werden die Leasingraten direkt als Betriebsausgabe abgezogen. Die Versteuerung der Privatnutzung (1-%-Regelung oder Fahrtenbuch) gilt allerdings für geleaste Firmenwagen genauso.
Privatnutzung und Versteuerung
1-%-Regelung
Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wird monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises (UVP bei Erstzulassung inkl. Sonderausstattung) angesetzt. Für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte kommen 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzu. Die konkrete Rechnung inklusive E-Auto-Sätzen und Fahrtenbuch-Vergleich übernimmt der 1-%-Regelung-Rechner.
Fahrtenbuch
Alternative zur 1-%-Regelung: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch weist den tatsächlichen Privatanteil nach. Lohnt sich insbesondere bei hohem Listenpreis und geringer Privatnutzung oder bei Gebrauchtwagen mit niedrigen laufenden Kosten.
Als Faustregel: Die 1-%-Regelung lohnt sich bei hohem Privatanteil und moderatem Listenpreis, das Fahrtenbuch bei teuren Fahrzeugen mit geringer Privatnutzung sowie bei bereits abgeschriebenen oder gebraucht gekauften Wagen mit niedrigen Gesamtkosten. Ein einmal gewähltes Verfahren gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr; ein Wechsel ist nur zum Jahreswechsel oder bei Fahrzeugwechsel möglich.
Elektro-Firmenwagen: Sonderregelungen
Für reine Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride (Mindestreichweite 80 km elektrisch) gelten reduzierte Versteuerungssätze. Bei einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € wird nur 0,25 % (statt 1 %) als monatlicher geldwerter Vorteil angesetzt – die Grenze wurde durch das Investitionssofortprogramm für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 von zuvor 70.000 € angehoben. Darüber hinaus bis 0,5 %.
Bei der Abschreibung haben neue E-Firmenwagen seit Juli 2025 einen erheblichen Zusatzvorteil: Statt der regulären AfA über 6 Jahre kann wahlweise eine arithmetisch-degressive AfA mit 75 % bereits im Anschaffungsjahr genutzt werden (Folgejahre: 10 %, 5 %, 5 %, 3 %, 2 %). Die Regelung gilt für E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft werden. Ein E-Firmenwagen für 80.000 € netto bringt damit im ersten Jahr 60.000 € Betriebsausgaben – gegenüber rund 13.300 € bei linearer AfA.
Berechnen Sie die Firmenwagen-AfA direkt im AfA-Rechner (Nutzungsdauer: 6 Jahre).