Ratgeber & Rechner · § 6 Abs. 2 und 2a EStG · Aktuell 2026 · 9 Min. Lesezeit
Die GWG-Grenze liegt 2026 bei 800 € netto. Was als geringwertiges Wirtschaftsgut gilt, wann sich der Sammelposten lohnt und wie Sie die Grenze mit dem Investitionsabzugsbetrag legal auf bis zu 1.600 € verschieben.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind das kleine, aber wirkungsvolle Steuerprivileg des Einkommensteuerrechts: Statt Anschaffungen über Jahre abzuschreiben, dürfen Sie die Kosten im Jahr des Kaufs vollständig als Betriebsausgabe ansetzen. Das senkt die Steuerlast sofort, verbessert die Liquidität und entlastet die Buchhaltung. Dieser Ratgeber erklärt die Wertgrenzen 2026, die drei Abschreibungswege mit ihren Wahlrechten und einen Gestaltungshebel, den viele übersehen: die Verschiebung der GWG-Grenze über den Investitionsabzugsbetrag.
Ein GWG ist nach § 6 Abs. 2 EStG ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 € netto nicht überschreiten:
| Voraussetzung | Bedeutung |
|---|---|
| Beweglich | Körperlicher Gegenstand, der transportierbar ist. Gebäude, Einbauten und immaterielle Güter wie Lizenzen oder Software-Nutzungsrechte scheiden aus. |
| Abnutzbar | Das Wirtschaftsgut verliert durch Gebrauch oder Zeit an Wert. Kunstwerke oder Beteiligungen fallen deshalb nicht darunter. |
| Selbstständig nutzbar | Der Gegenstand kann ohne ein übergeordnetes Hauptgerät betrieblich genutzt werden (R 6.13 EStR). |
Typische GWG sind Bürostühle, Schreibtische, Werkzeuge, Smartphones, Kaffeemaschinen oder Transportkisten. Ob ein Wirtschaftsgut neu oder gebraucht angeschafft wird, spielt keine Rolle. In der Praxis scheitert die Einstufung am häufigsten an der selbstständigen Nutzbarkeit: Ein klassischer Monitor ist ohne Rechner nicht nutzbar und damit kein eigenständiges GWG, ebenso wenig eine Maus, eine Tastatur oder ein PKW-Anhänger ohne Zugfahrzeug. Ein Laptop dagegen funktioniert für sich allein, ein Netzwerkdrucker mit eigener Kopierfunktion ebenfalls.
Die Wertgrenzen gelten seit 2018 unverändert und damit auch im Jahr 2026. Die im Wachstumschancengesetz geplante Anhebung der Sofortabschreibungs-Grenze auf 1.000 € und die Ausweitung des Sammelpostens auf 5.000 € wurden im finalen Gesetz gestrichen.
| Netto-Anschaffungskosten | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bis 250 € | Sofortabzug ohne Aufzeichnungspflicht, Wahlrecht je Wirtschaftsgut | § 6 Abs. 2 S. 4 EStG |
| 250,01 bis 800 € | Wahlrecht: Sofortabschreibung mit Verzeichnis oder Sammelposten oder reguläre AfA | § 6 Abs. 2 EStG |
| 250,01 bis 1.000 € | Sammelposten (Poolabschreibung über 5 Jahre) oder reguläre AfA | § 6 Abs. 2a EStG |
| Über 1.000 € | Reguläre AfA über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle | § 7 EStG |
Alle Wertgrenzen sind stets ohne Umsatzsteuer zu prüfen. Das gilt nach R 9b Abs. 2 EStR ausdrücklich auch dann, wenn die Vorsteuer nicht abziehbar ist, also insbesondere für Kleinunternehmer nach § 19 UStG und Unternehmer mit umsatzsteuerfreien Umsätzen wie Ärzte. Ein Beispiel: Ein Kleinunternehmer kauft einen Bürostuhl für 900 € brutto. Der Nettowert von 756,30 € liegt unter der 800-€-Grenze, der Stuhl ist ein GWG. Abgeschrieben wird dann allerdings der volle Bruttobetrag von 900 €, weil die nicht abziehbare Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gehört. In der Praxis wird dieser Punkt häufig falsch dargestellt; wer als Kleinunternehmer fälschlich brutto prüft, verschenkt Sofortabschreibungen.
Zu den Anschaffungskosten zählen auch Nebenkosten wie Transport oder Montage; Rabatte, Skonti, Zuschüsse und ein Herabsetzungsbetrag aus dem Investitionsabzugsbetrag mindern sie.
Geben Sie die Anschaffungskosten ein. Der Rechner prüft die GWG-Einstufung und vergleicht die Abschreibung im ersten Jahr für Sofortabzug, Sammelposten und reguläre AfA. Optional mit Investitionsabzugsbetrag.
| Methode | Abzug im 1. Jahr | Restlaufzeit |
|---|
Vereinfachte Jahresbetrachtung ohne monatsgenaue Zeitanteiligkeit; die reguläre AfA wird im AfA-Rechner monatsgenau berechnet. Die Sammelposten-Wahl gilt einheitlich für alle Zugänge zwischen 250,01 und 1.000 € eines Wirtschaftsjahres. Der IAB setzt u. a. einen Gewinn von max. 200.000 € im Bildungsjahr und mindestens 90 % betriebliche Nutzung voraus. Diese Berechnung ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Bei Netto-Anschaffungskosten bis 800 € dürfen Sie den vollen Betrag im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage als Betriebsausgabe abziehen. Das ist in den meisten Fällen die attraktivste Variante, weil die Steuerentlastung sofort wirkt. Für Anschaffungen über 250 € gehört das Wirtschaftsgut in ein laufend geführtes GWG-Verzeichnis mit Anschaffungsdatum und Kosten; das Verzeichnis entfällt, wenn diese Angaben bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.
Alternativ können alle Zugänge eines Wirtschaftsjahres mit Netto-Anschaffungskosten zwischen 250,01 und 1.000 € in einem Sammelposten zusammengefasst werden, der pauschal über fünf Jahre mit je 20 % gewinnmindernd aufgelöst wird. Die tatsächliche Nutzungsdauer spielt dabei keine Rolle, und auch ein vorzeitiger Verkauf oder eine Entsorgung mindert den Posten nicht. Wichtig ist das Einheitlichkeitsgebot: Die Entscheidung für den Sammelposten gilt für sämtliche Zugänge des Jahres in dieser Preisklasse. Ein Mischen mit der Sofortabschreibung innerhalb desselben Wirtschaftsjahres ist nicht zulässig.
Wann lohnt sich der Pool? Vor allem dann, wenn Sie viele Wirtschaftsgüter zwischen 800 und 1.000 € anschaffen, die sonst über deutlich längere Nutzungsdauern liefen: Büromöbel etwa haben laut AfA-Tabelle 13 Jahre Nutzungsdauer, im Sammelposten sind sie nach 5 Jahren abgeschrieben. Bestehen die Zugänge dagegen überwiegend aus Gütern unter 800 €, kostet der Pool bares Geld, weil er die mögliche Sofortabschreibung auf fünf Jahre streckt.
Oberhalb von 1.000 € netto führt kein Weg an der regulären Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorbei, wahlweise linear oder für Anschaffungen bis Ende 2027 degressiv mit bis zu 30 %. Die Nutzungsdauern finden Sie in unserer AfA-Tabelle, die Berechnung übernimmt der AfA-Rechner.
Seit 2021 gilt per BMF-Schreiben für Computerhardware jeder Art (PCs, Notebooks, Peripheriegeräte) und für Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nur einem Jahr. Die Folge: Diese Anschaffungen können unabhängig von der 800-€-Grenze im Jahr des Kaufs vollständig abgeschrieben werden. Ein Workstation-Notebook für 2.400 € netto braucht also weder GWG-Status noch Sammelposten, um sofort steuerwirksam zu werden. Für die klassische GWG-Prüfung relevant bleiben damit vor allem Möbel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Ausstattung.
Der wirkungsvollste Gestaltungshebel rund um die GWG-Grenze ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Für geplante Anschaffungen können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits bis zu drei Jahre vor dem Kauf gewinnmindernd abgezogen werden. Im Anschaffungsjahr dürfen die Anschaffungskosten dann um diesen Betrag herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 EStG), und genau diese geminderten Kosten sind für die GWG-Prüfung maßgeblich.
Das Rechenbeispiel: Eine Werkstattmaschine kostet 1.500 € netto und liegt damit klar über der GWG-Grenze. Wird im Vorjahr ein IAB von 50 % gebildet (750 €), sinkt die maßgebliche Bemessungsgrundlage im Anschaffungsjahr auf 750 € und damit unter 800 €. Die Maschine darf sofort vollständig abgeschrieben werden. Rechnerisch verschiebt der maximale IAB die effektive GWG-Grenze also von 800 € auf bis zu 1.600 € netto. Der IAB wirkt dabei als Gewinnminderung, nicht als pauschale Steuerersparnis; wie viel Steuer Sie konkret sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.
Die Voraussetzungen des § 7g EStG müssen erfüllt sein: Der Gewinn darf im Jahr der IAB-Bildung 200.000 € nicht überschreiten, das Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein, zu mindestens 90 % betrieblich genutzt und innerhalb von drei Jahren angeschafft werden. Ob sich die Gestaltung im Einzelfall lohnt, sollte mit dem Steuerberater geklärt werden, insbesondere wenn mehrere Investitionen gleichzeitig geplant sind.
Die Sofortabschreibung bis 800 € netto steht auch bei den Überschusseinkünften offen: Arbeitnehmer setzen Arbeitsmittel wie einen Schreibtischstuhl fürs Homeoffice als Werbungskosten ab, Vermieter entsprechend Ausstattung für die vermietete Wohnung. Der Sammelposten ist dort allerdings nicht zulässig, er bleibt den Gewinneinkünften vorbehalten.
Unverändert 800 € netto (§ 6 Abs. 2 EStG), gültig seit 2018. Die im Wachstumschancengesetz geplante Erhöhung auf 1.000 € wurde nicht umgesetzt.
Alle Wertgrenzen (250, 800, 1.000 €) sind stets netto zu prüfen, nach R 9b Abs. 2 EStR ausdrücklich auch für Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzug. Abgeschrieben wird bei fehlendem Vorsteuerabzug dann allerdings der Bruttobetrag, weil die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gehört.
Sofortabschreibung: voller Abzug im Anschaffungsjahr (bis 800 € netto). Sammelposten: alle Zugänge zwischen 250,01 und 1.000 € eines Jahres werden zusammengefasst und pauschal über 5 Jahre mit je 20 % aufgelöst. Die Wahl gilt einheitlich für alle Zugänge des Wirtschaftsjahres.
Ja. Der Herabsetzungsbetrag aus dem Investitionsabzugsbetrag mindert die maßgeblichen Anschaffungskosten. Mit dem maximalen IAB von 50 % rutschen Anschaffungen bis 1.600 € netto unter die 800-€-Grenze. Details und Voraussetzungen im Abschnitt GWG-Boosting oben und im IAB-Rechner.
Für sofort abgeschriebene GWG über 250 € netto ja (Anschaffungsdatum und Kosten), außer die Angaben ergeben sich bereits aus der Buchführung. Unter 250 € besteht keine Aufzeichnungspflicht.
Ja: Seit 2021 beträgt die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software per BMF-Schreiben ein Jahr. Sie können daher unabhängig von der 800-€-Grenze sofort vollständig abgeschrieben werden.
Ja. Entscheidend sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und die drei Voraussetzungen beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar. Der Neuzustand spielt, anders als bei der degressiven AfA, keine Rolle.
Ja, als Werbungskosten bis 800 € netto pro Arbeitsmittel. Der Sammelposten steht bei Überschusseinkünften allerdings nicht zur Verfügung.
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuer-, Finanz- oder Rechtsberatung. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater. Trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand: Juli 2026.