Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode des deutschen Steuer- und Handelsrechts (§ 7 Abs. 1 EStG, § 253 Abs. 3 HGB): Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts werden in gleich hohen Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Sie ist einfach zu berechnen, für jedes abnutzbare Wirtschaftsgut zulässig und in der Buchhaltungspraxis die mit Abstand häufigste AfA-Methode. Dieser Ratgeber zeigt die Formeln, ein monatsgenaues Beispiel, die Buchung und die Fälle, in denen eine andere Methode mehr Steuerwirkung bringt.
Inhalt
Die Formeln der linearen Abschreibung
Für die Praxis genügen drei Formeln:
| Größe | Formel |
|---|---|
| Jährlicher AfA-Betrag | Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer in Jahren |
| AfA-Satz | 100 % ÷ Nutzungsdauer in Jahren |
| Zeitanteilige AfA im 1. Jahr | Jahresbetrag ÷ 12 × Nutzungsmonate (Anschaffungsmonat zählt voll) |
Grundlage sind die Netto-Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten wie Transport oder Montage, gemindert um Rabatte, Skonti und Zuschüsse. Bei fehlendem Vorsteuerabzug (etwa Kleinunternehmer) gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Die Nutzungsdauer dürfen Sie nicht frei wählen: Maßgeblich sind die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums, die Sie in unserer AfA-Tabelle direkt nachschlagen und per Klick in den Rechner übernehmen können.
Beispiel: monatsgenaue Berechnung
Ein Unternehmen kauft am 15. April 2026 eine Maschine für 48.000 € netto. Die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle beträgt 8 Jahre.
Der Jahresbetrag liegt bei 48.000 € ÷ 8 = 6.000 €, der AfA-Satz bei 12,5 %. Im Anschaffungsjahr 2026 darf nur zeitanteilig abgeschrieben werden, und zwar ab dem Anschaffungsmonat: April bis Dezember sind 9 Monate, also 6.000 € ÷ 12 × 9 = 4.500 €. In den Jahren 2027 bis 2033 werden jeweils volle 6.000 € angesetzt, im Jahr 2034 der Rest von 1.500 €. Die Abschreibung endet, wenn der Buchwert null erreicht; wird das Wirtschaftsgut danach weiter genutzt, bleibt es mit einem Erinnerungswert von 1 € im Anlageverzeichnis stehen. Genau diese Rechnung inklusive Abschreibungsplan und PDF-Export übernimmt unser AfA-Rechner für Sie.
Variante mit Restwert
Handelsrechtlich kann ein erwarteter Veräußerungserlös am Ende der Nutzung als Restwert berücksichtigt werden. Die Formel lautet dann (Anschaffungskosten − Restwert) ÷ Nutzungsdauer. Steuerlich ist der Ansatz eines Schrott- oder Restwerts nur in Ausnahmefällen relevant, etwa wenn er erheblich ins Gewicht fällt.
Der Abschreibungsplan zum Beispiel
| Jahr | AfA-Betrag | Restbuchwert 31.12. |
|---|---|---|
| 2026 (ab April) | 4.500 € | 43.500 € |
| 2027 bis 2033 (je) | 6.000 € | 37.500 € bis 1.500 € |
| 2034 (Restmonate) | 1.500 € | 0 € (bzw. 1 € Erinnerungswert) |
Verkauf oder Abgang während der Laufzeit
Scheidet das Wirtschaftsgut vorzeitig aus, wird im Abgangsjahr ebenfalls monatsgenau abgeschrieben, und zwar bis einschließlich des Monats vor dem Abgang. Der verbleibende Restbuchwert wird dem Verkaufserlös gegenübergestellt: Ein Erlös über dem Buchwert führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag, ein niedrigerer Erlös oder eine Verschrottung zu einem zusätzlichen Aufwand (Restbuchwertabschreibung). Bei zerstörten oder dauerhaft wertgeminderten Gütern kommt außerdem eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Betracht.
Buchung der linearen AfA
Die Abschreibung wird zum Jahresabschluss als Aufwand erfasst. Der Buchungssatz lautet „Abschreibungen auf Sachanlagen an Maschinen" (SKR03: 4830 an Anlagenkonto; SKR04: 6220 an Anlagenkonto). In der Gewinn- und Verlustrechnung mindert der Betrag den Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Bei einer Einnahmenüberschussrechnung wird die AfA in der Anlage AVEÜR erfasst und als Betriebsausgabe abgezogen.
Linear oder degressiv: Was lohnt sich 2026?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist alternativ die degressive Abschreibung mit bis zu 30 % vom jeweiligen Restbuchwert zulässig (maximal das Dreifache des linearen Satzes). Verbreitete Aussagen, die degressive AfA sei abgeschafft, sind veraltet. Die Wahl hängt vom Ziel ab: Die degressive Methode zieht Abschreibungsvolumen in die ersten Jahre vor und lohnt sich bei hoher aktueller Steuerlast, die lineare Methode hält den Aufwand konstant und ist bei langen Nutzungsdauern oder erwartet steigenden Gewinnen oft die bessere Wahl. Ein Wechsel von degressiv zu linear ist einmalig zulässig und wird im optimalen Jahr automatisch von unserem Rechner ermittelt. Details und Rechenbeispiele im Ratgeber degressive Abschreibung.
Sonderfälle, die schneller gehen als linear
Nicht jedes Wirtschaftsgut muss über Jahre linear laufen. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort abgeschrieben werden, Zugänge zwischen 250,01 und 1.000 € alternativ im Sammelposten über 5 Jahre. Computerhardware und Software haben seit 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr und sind damit faktisch sofort abschreibbar. Für Gebäude gelten eigene lineare Sätze (in der Regel 3 % für Neubauten ab 2023, 2 % für Baujahre 1925 bis 2022), mehr dazu im Ratgeber Gebäude-AfA. Und wer eine Investition erst plant, kann mit dem Investitionsabzugsbetrag bis zu 50 % der Kosten schon vor der Anschaffung gewinnmindernd ansetzen.
Vor- und Nachteile im Überblick
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Einfache, fehlerarme Berechnung mit konstanten Beträgen | Kein vorgezogenes Abschreibungsvolumen in den ersten Jahren |
| Für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter zulässig, auch Gebäude und Gebrauchtgüter | Bildet realen Wertverlust (anfangs oft höher) nicht immer ab |
| Planbare, konstante Gewinnwirkung über die Laufzeit | Bei hoher aktueller Steuerlast der degressiven Methode unterlegen |