Die planmäßige AfA verteilt Anschaffungskosten nach einem festen Schema. Doch manchmal überholt die Realität den Plan: Der Marktpreis einer Maschine bricht ein, ein Warenlager veraltet, eine Beteiligung verliert massiv an Wert. Für solche Fälle gibt es die Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Sie ist ein Wahlrecht mit strengen Voraussetzungen und einem eingebauten Bumerang, dem Wertaufholungsgebot.

Was der Teilwert ist

Der Teilwert ist der Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde, unter der Annahme der Betriebsfortführung. In der Praxis wird er meist aus Wiederbeschaffungskosten, Börsen- oder Marktpreisen oder Einzelveräußerungswerten abgeleitet. Liegt dieser Teilwert unter dem Buchwert, ist eine Abschreibung möglich, aber nur unter einer entscheidenden Bedingung.

Die Kernvoraussetzung: voraussichtlich dauernde Wertminderung

Eine bloß vorübergehende Wertschwankung genügt steuerlich nicht. Bei abnutzbarem Anlagevermögen gilt nach der BFH-Rechtsprechung die Faustformel: Die Wertminderung ist voraussichtlich dauernd, wenn der Teilwert mindestens während der halben Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert bleiben wird. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern wie Grundstücken oder Beteiligungen kommt es darauf an, ob die Gründe der Wertminderung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich anhalten; bei börsennotierten Wertpapieren hat die Rechtsprechung Schwellen entwickelt (Kursverlust von mehr als 5 % unter die Anschaffungskosten zum Stichtag als Indiz). Beim Umlaufvermögen, etwa Warenbeständen, reicht es, wenn die Minderung bis zur Aufstellung der Bilanz beziehungsweise zum Verkaufszeitpunkt anhält.

Nachweis und typische Anwendungsfälle

Die Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen, und zwar in jedem Jahr aufs Neue: Wer den niedrigeren Teilwert weiter ansetzen will, muss die fortbestehende Wertminderung auch in den Folgejahren belegen, sonst greift die Zuschreibung. Taugliche Nachweise sind je nach Fall Marktpreis-Dokumentationen, Gutachten, konkrete Verkaufsangebote oder bei Vorräten Bewertungsabschläge aus Gängigkeitsanalysen. Typische Praxisfälle sind technisch überholte Maschinen und Anlagen, Ladenhüter und veraltete Warenbestände, wertgeminderte Beteiligungen sowie Grundstücke mit dauerhaften Altlasten oder Nutzungseinschränkungen.

Das Wertaufholungsgebot: der eingebaute Bumerang

Die Teilwertabschreibung ist keine endgültige Steuerersparnis, sondern eine Verlagerung. Erholt sich der Wert, schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG die Zuschreibung zwingend vor, bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Praktisch bedeutet das: Der Steuervorteil des Abschreibungsjahres wird im Erholungsjahr wieder gewinnwirksam aufgeholt. Wer eine Teilwertabschreibung plant, sollte deshalb die Dokumentation von Anfang an auf Dauerhaftigkeit auslegen und die jährliche Nachweispflicht einkalkulieren.

Abgrenzung: Teilwertabschreibung oder AfaA?

Die Teilwertabschreibung ist ein Instrument der Bilanzierer; wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, kann sie nicht nutzen. Für die EÜR bleibt bei außergewöhnlichen Wertverlusten die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG, die allerdings eine Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzbarkeit voraussetzt, etwa durch Beschädigung oder Zerstörung, nicht den bloßen Preisverfall am Markt. Nach beiden Instrumenten läuft die planmäßige Abschreibung auf Basis des geminderten Werts weiter; den neuen Abschreibungsplan liefert der AfA-Rechner, die reguläre Methodik erklärt der Ratgeber lineare Abschreibung.

FAQ

Häufige Fragen

Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 EStG), zulässig bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, etwa durch Marktpreisverfall oder technische Überholung.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen, wenn der Teilwert mindestens die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert bleibt. Bei Umlaufvermögen genügt das Anhalten bis zur Bilanzaufstellung.

Nein, die Teilwertabschreibung setzt Bilanzierung voraus. Bei der EÜR bleibt nur die AfaA, die eine Substanz- oder Nutzungsbeeinträchtigung erfordert.

Erholt sich der Wert, muss zwingend zugeschrieben werden (bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten). Der Nachweis der Wertminderung ist jedes Jahr neu zu führen.

Weiterführend

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